| ■ Informationen zur Grundsteuer für 2010 | ||
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Wegen unveränderter Hebesätze gegenüber 2009 wird auf die Erteilung von
Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2010 grundsätzlich verzichtet. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, gilt die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der gleichen Höhe, wie im zuletzt bekannt gegebenen Grundsteuerbescheid. Wir verweisen dazu auf unsere entsprechende Bekanntmachung im Mitteilungsblatt vom 15.01.2010. Hinweis: Soweit Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, ergeht dem/den Steuerpflichtigen, auf Grundlage des gültigen Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Heilbronn, ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. Generell bitten wir zu beachten: Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung (durch das Finanzamt) erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde. Dies ist die gesetzliche Bestimmung. Wenn Sie noch Fragen zur Grundsteuer haben Zuständig: Herr Betz Tel.: (07132) 9335-27 |