■ Erteilung Melderegisterauskünfte über das Internet  
  Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund
§ 29 a Absatz 2 Meldegesetz (MG) vom 07. März 2006 eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Melde-
portal hat seinen Betrieb ab 01. Januar 2007 begonnen.

Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. § 32 a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Wider-
spruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Bitte melden Sie sich im Rathaus, Meldeamt, Zimmer 2 (Telefon-Nr. 933522) oder Zimmer 3, (Telefon-Nr. 933523), wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.