| ■ Erteilung Melderegisterauskünfte über das Internet | ||
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Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29 a Absatz 2 Meldegesetz (MG) vom 07. März 2006 eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Melde- portal hat seinen Betrieb ab 01. Januar 2007 begonnen. Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im
Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht
öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen
Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf
Familien-, Vornamen und Anschriften. § 32 a Absatz 2 MG räumt den
Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein,
so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses
Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Wider- Bitte melden Sie sich im Rathaus, Meldeamt, Zimmer 2 (Telefon-Nr. 933522) oder Zimmer 3, (Telefon-Nr. 933523), wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus. |