Wasserrechtliche Bewilligung beantragen
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt. Dazu gehört
- Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
- oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
- feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
- Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:
- nur unter bestimmten Bedingungen und
- auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre
Zuständigkeit
die untere Wasserbehörde:
- bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt.
Voraussetzungen
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.
Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn
- schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
- andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
Unterlagen
- Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
- Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
- Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.
Ablauf
Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.
Kosten
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen)
- § 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 14 WHG (Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung)
- § 93 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG))
Zuständige Behörden

Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.04.2020 freigegeben.
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