Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie
- an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen (Intensivsprachkurs in Deutsch),
- sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen zum Besuch einer Schule erteilt werden.
Hinweis: Sollten Sie noch nicht im Besitz eines Ausbildungs- oder Studienplatzes sein, so können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.
Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Zeit, in der Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, wird aber zur Hälfte auf die erforderlichen Zeiten für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Zuständigkeit
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist, wenn Sie- in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen
Damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung, z.B. erforderliche Sprachkenntnisse.
Unterlagen
Nachweise, dass
- Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist
- kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original) erfüllen
Außerdem:
- Ausbildungsvertrag
- Ausbildungsplan
- Registrierung des Ausbildungsbetriebs bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) , falls erforderlich
- Sprachkenntnisse:
Die Prüfung, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen, liegt in der Verantwortung des Arbeitsgebers sowie der Berufsschule.
Eine Ausnahme stellen Ausbildungen im Pflegebereich seit dem 1. Januar 2020 dar: Sie müssen für den Zugang zur Pflegeausbildung die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen. Dies sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.
Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Danach müssen Sie für die qualifizierte Berufsausbildung ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Dieser Nachweis soll durch die Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten erfolgen.
Ablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Hinweis: Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (zum Beispiel bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen), holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
Sie erhalten anschließend entweder die gewünschte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle sofort mitteilen.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Kosten
Sie bekommen die Aufenthaltserlaubnis erstmalig erteilt: EUR 100,00
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 16a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung)
- § 16f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Sprachkurse und Schulbesuch)
- § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung der Beschränkungen)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Zuständige Behörden

Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.12.2020 freigegeben.
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