Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Ein Hundehalter, der von einer anderen Gemeinde zuzieht, ist ebenfalls zur Anzeige verpflichtet, auch wenn die Hundehaltung schon am bisherigen Wohnort versteuert wurde. Die Anzeige hat bei der Finanzverwaltung im Rathaus (siehe rechts) zu erfolgen.
Wer die rechtzeitige An- bzw. Abmeldung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem ist die Hundesteuer nachzuentrichten. Die Gemeinde hat das Recht, Hundesteuerkontrollen in der Gemeinde durchzuführen.
Laut Datenschutz dürfen nur dann Hunderassen erfasst werden, wenn es sich bei dem zu meldenden Hund um einen Kampfhund handelt. Gibt der Hundehalter jedoch sein schriftliches Einverständnis, so darf lt. Satzung der Gemeinde Erlenbach auch die Rasse eines Standardhundes EDV-technisch erfasst werden. Diese Regelung wurde aus Gründen der Zuordenbarkeit bei entlaufenen Hunden getroffen.
Hundesteuermarken
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
(5) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
Steuersatz
(1)Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 78,00 € und für jeden Kampfhund 480,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2)Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den Zweiten und jeden weiteren Hund auf 156,00 € und für jeden weiteren Kampfhund auf 960,00 €. Hierbei bleiben steuerfreie Hunde außer Betracht.
(3)Die Zwingersteuer beträgt das 3-fache des Steuersatzes nach Abs. 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer auf jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
(1) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen >B<, >BL<, >aG< oder >H< besitzen.
(2) Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
(3) Hunden, die zur Bewachung von Wohngebäuden gehalten werden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
(4) Kampfhunde sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Anträge auf Steuerbefreiung sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu stellen.
Download
Das Formular zur An- bzw. Abmeldung eines Hundes finden sie hier ...