Dienstleistungen: Erlenbach

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
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Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.
Zur Einreise ins Bundesgebiet

  • benötigen sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und
  • müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, wenn sie im Bundesgebiet wohnen bleiben wollen.

Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthalsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit oder
  • Sie sind mit einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde unter Angabe der unten aufgeführten Informationen tun. Die folgenden Angaben sind auch von Familienangehörigen Schweizer Staatsangehöriger zu machen, die sich ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen:

  • Name (auch mögliche frühere Namen)
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften
  • ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten
  • Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung

Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung und Bezahlung der Gebühr erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses

Kosten

  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 28,80
    • für unter 24-Jährige: EUR 22,80
  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: EUR 8,00

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Meldebehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen oder für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Vertiefende Informationen

Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

07.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg