Gesplittete Abwassergebühr
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 11. März 2010 machte die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr notwendig. Bislang war es gängige Praxis, die Abwassergebühr anhand der verbrauchten Frischwassermenge zu berechnen (sogenannter "Frischwassermaßstab"). An Stelle dieser Berechnung müssen die gesamten Abwassergebühren nun getrennt nach einer verbrauchsabhängigen
- Schmutzwassergebühr in Euro/cbm (m³)
– für die gelieferte Frischwassermenge –
und einer - Niederschlagswassergebühr in Euro/qm (m²)
– für an das öffentliche Kanalnetz angeschlossene bebaute und befestigte Flächen –
abgerechnet werden. Die Gemeinde Erlenbach erzielt durch die gesplittete Abwassergebühr keine Mehreinnahmen, denn die bestehenden Kosten für die Abwasserbeseitigung werden lediglich anders aufgeteilt – bleiben in der Gesamtsumme aber gleich. Rückwirkend ab 1. Januar 2010 ersetzt die gesplittete Abwassergebühr die bisherige Gebührenberechnung.
Gebührensätze für 2023
- Abwasser | Schmutzwasser
1,95 Euro/cbm - Abwasser | Niederschlagswasser
0,37 Euro/qm
Weitere Infos zur Berechnung
- Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr sind die befestigten und versiegelten Flächen auf dem Grundstück. Niederschlagswassergebühren sind nur für die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen Grundstücksflächen zu entrichten. Als angeschlossene Grundstücksflächen gelten alle überbauten und befestigten Flächen von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt.
- Ein direkter Anschluss ist beispielsweise bei einer Dachfläche gegeben, von der das anfallende Niederschlagswasser über die Grundstücksentwässerungsanlage in den Kanal eingeleitet wird. Ein indirekter Anschluss ist beispielsweise bei einer Grundstückszufahrt gegeben, deren Gefälle zur Straße hin verläuft, wodurch das Niederschlagswasser über den Gehweg und die Straßeneinlaufschächte in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Es ist also nicht der Weg entscheidend, den das Niederschlagswasser nimmt, sondern nur die Frage, ob es in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt.
- Für überbaute und befestigte Flächen, von denen das dort anfallende Niederschlagswasser nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, sind keine Niederschlagswassergebühren zu zahlen. Befestigte Flächen mit Belägen, durch die das anfallende Niederschlagswasser teilweise versickern kann werden noch mit einem Faktor multipliziert, um damit den geringeren Niederschlagswasseranfall zu berücksichtigen. Ebenso gibt es Reduzierungen für Flächen, von denen das dort anfallende Niederschlagswasser über Zisternen mit Notüberlauf bzw. Sickermulden in die öffentliche Abwasserbeseitigung eingeleitet wird.
Anzeigepflicht für Veränderungen und Neubauten
Im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurden in 2011 die versiegelten und gebührenpflichtigen Flächen für die Veranlagung der Niederschlagswassergebühr durch Befliegung (Luftbildaufnahmen) und dann über Erhebungsbogen ermittelt. Durch Neu-/Umbauten, Hofpflasterungen, Entsiegelungen, Zisterneneinbau etc. können sich hier aber Korrekturen ergeben.
Gemäß § 44 unserer Abwassersatzung (AbwS) sind bei den versiegelten gebührenpflichtigen Flächen Veränderungen um mehr als 10 m², sowie erstmals versiegelte Flächen (z.B. durch Überbauung) innerhalb eines Monats der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Anzeigepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb um Beachtung der Vorschrift. Erforderliche Korrekturen/Anpassungen an der Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr oder der Neuanschluss einer Zisterne können mit diesem Änderungsantrag (PDF-Dokument, 215,67 KB, 02.01.2018) mitgeteilt werden.