Info | Grundsteuerreform (2025): Erlenbach

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Informationen zur GRUNDSTEUER für 2024

Wegen unveränderter Hebesätze gegenüber 2023 wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 grundsätzlich verzichtet. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, gilt die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der gleichen Höhe, wie im zuletzt bekannt gegebenen Grundsteuerbescheid.

Generell bitten wir zu beachten:
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung (durch das Finanzamt) erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.

Dies ist die gesetzliche Bestimmung.

Wenn Sie noch Fragen zur Grundsteuer haben, rufen Sie einfach an – Tel. 9335-27.

Gemeinde Erlenbach
-Steueramt-

 

Umsetzungsschritte, rechtliche Verpflichtungen

Nachdem das Thema Grundsteuerreform nun spürbar Dynamik entwickelt, und die Umsetzung Fahrt aufnimmt, haben wir entschieden, dass in 2022 wieder alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhalten.
Dieser wurde auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen erlassen, und diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024.
>>> Unser Bescheid enthält zudem eine Beilage mit Hinweisen zur Reform, insbesondere zum notwendigen Vorgehen in 2022.

  • Steuererklärung
    Ab 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese sogenannte "Feststellungserklärung" abzugeben. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.
    Das Finanzministerium hat Ende März dazu eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung (PDF-Dokument, 158,78 KB, 31.03.2022) herausgegeben, und ab 16. Mai 2022 beginnt die Finanzverwaltung BW mit dem Versand der Informationsschreiben an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer.
    Die Schreiben sollen die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Grundsteuererklärung, auch "Feststellungserklärung" genannt, unterstützen und beinhalten relevante Informationen und Modalitäten siehe Pressemitteilung (PDF-Dokument, 150,68 KB, 13.05.2022). Der Versand dauert voraussichtlich bis Ende Juni.
  • Übermittlung muss digital erfolgen
    Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal ELSTER bereitgestellt.
    (Näheres zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl.
    >>> Empfehlung: Frühzeitig registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert).
  • Papierform für Härtefälle
    Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER Zugang übermitteln.
  • Nur wenige Angaben
    Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen.
    Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:
     > das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
     > die Grundstücksfläche,
     > der Bodenrichtwert und
     > ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.
    Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.
  • Land stellt zahlreiche Informationen und Hilfen bereit
    Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Mai/Juni ein Schreiben (siehe oben) mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen.
    Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

Ab Juli 2022 werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist, neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen, der Hebesatz den wir im Jahr 2025 anwenden.
Die Gemeinde kann den Hebesatz für 2025 aber erst festsetzen, wenn uns für die auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts bekannt sind.
Diese Datenbasis wird den Gemeinden voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.
Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und demzufolge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.

Grafik | Grundsteuer in BaWü (ab 2025)

Allgemeine Informationen

Warum wurde eine Reform der Grundsteuer notwendig?

  • Die Basis zur Berechnung der Grundsteuer sind sogenannte Einheitswerte. Diese wurden letztmalig 1964 in einer Hauptfeststellung ermittelt. Obwohl sich die Wertverhältnisse danach sehr unterschiedlich entwickelt haben, gab es bei den Einheitswerten keine Anpassung.
    Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass das derzeit gültige System für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sei. Gleichzeitig verpflichteten die Richter den Gesetzgeber die Grundsteuer neu zu regeln.

Wann ändert sich die Grundsteuer?

  • Vor 2025 ändert sich nichts, da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Übergangszeitraum bis Ende 2024 für die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer zugelassen hat.
    Das im November 2020 vom Landtag verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer bei uns in Baden-Württemberg.
    Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals für das Jahr 2025 aus. Dann wird die Grundsteuer auf der Grundlage der bis dahin ermittelten Werte neu erhoben.